Praxis IV: Lizenzen und Jugendschutz

Was ist beim Umgang mit Lizenzen und Urheberrechten zu beachten? Was beim Kinder- und Jugendschutz? Was bei der Einbindung der Eltern? Um diese Fragen ging es beim 4. Workshop.

Inputgeberin war die Rechtsanwältin Gesa Stückmann.

Gesa Stückmann, Stückmann Rechtsanwälte

Gesa Stückmann, Stückmann Rechtsanwälte

Die Redaktion will ein Foto mit Kindern von einer Veranstaltung veröffentlichen (in der Zeitung und Online). Wie müssen die Journalisten vorgehen?

Rechtsanwältin Gesa Stückmann: Ich brauche die Einverständniserklärung der Eltern (oder eines Elternteils). Die Einverständniserklärung sollte möglichst detailliert sein. Nicht nur pauschal nach dem Motto „Mein Kind darf fotografiert werden“. Wichtig ist ein Hinweis, wo das Bild veröffentlicht werden soll – im Printmedium und /oder online. Je konkreter die Einverständniserklärung formuliert ist, desto besser – und konkret auch auf das Projekt bezogen.

Bis zu welcher Anzahl von Kindern muss eine Einverständniserklärung eingeholt werden?

Stückmann: Es kursieren verschiedene Zahlen von 3 bis 5. Tatsache ist: Es gibt keine feste Zahl. Im öffentlichen Raum oder bei öffentlichen Veranstaltungen (Jahrmarkt, Oktoberfest) muss jeder damit rechnen, dass er fotografiert und das Bild auch veröffentlicht wird. Bei Schülern würde ich immer bei bis zu 30 Kindern immer um Erlaubnis fragen.

Der Journalist hat sich abgesichert, alle Einverständniserklärungen liegen vor. Jetzt posten aber Verwandte und Freunde das Bild zum Beispiel auf Facebook. Wer trägt die Verantwortung für die Veröffentlichung, wer muss sich rückversichern?

Stückmann: Die Verantwortung tragen diejenigen, die das Bild aus dem Raum, den ich abgesichert habe, veröffentlichen. Diejenigen, die das Foto „raustragen“ sind immer verantwortlich.

Interview: Anke Vehmeier